Meine Heilpraktikerpraxis ist zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz.
Daraus ergibt sich für meine Patienten folgendes:
Gesetzliche Krankenkassen
zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Heilpraktikerleistungen, wie sie in meiner Praxis erbracht werden,
werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.
Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch
erstattet werden.
Viele Krankenkassen bieten kleine Zusatzversicherungen z.B. für Sehhilfen, Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen in einem Paket an.
Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr
erfolgen.
Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet,
ist folgendes zu beachten:
Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise unmittelbar am Behandlungstag) und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH
(Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sätze des aktuell gültigen GebüH aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht an die Kostenentwicklung in
Deutschland angepasst wurden.
Eine Abrechnung nach dem GebüH-Mindestsatz (der von einigen Versicherern als einzig erstattungsfähig angesehen wird), ist für Heilpraktiker heute aus wirtschaftlichen Gründen kaum
möglich.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen grundsätzlich gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird jedoch auf Beträge begrenzt, die
zumeist noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.
Da das GebüH für Heilpraktiker unverbindlich ist, können auch eigene Honorar-Sätze definiert werden. Hier sollten sich Patienten vor einer Behandlung beim Heilpraktiker informieren.